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ArbG Köln, 13.11.2019 - 18 Ca 5672/19 |
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- LAG Köln, 07.07.2021 - 11 Sa 689/18
Eventualanfechtung; Prozessvergleich
Nachdem die Klägerin aus dem Urteil des Arbeitsgerichts vom 14.09.2018 - 18 Ca 1286/18 - die Zwangsvollstreckung betrieben hatte, hat das Arbeitsgericht Köln mit Urteil vom 13.11.2019 - 18 Ca 5672/19 - die Zwangsvollstreckung auf Antrag der Beklagten für unzulässig zu erklärt.Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen (ArbG Köln - 18 Ca 5672/19 - Bl. 112 ff. d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien, die Sitzungsniederschrift vom 07.07.2021 sowie den übrigen Akteninhalt und den Inhalt der beigezogenen Verfahrensakte Arbeitsgericht Köln - 18 Ca 5672/19 - = Landesarbeitsgericht Köln - 5 Sa 12/20 - Bezug genommen.
b) Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 13.11.2019 - 18 Ca 5672/19 - erkennen, dass der Prozessvergleich vom 08.05.2019 möglicherweise anders als von der Klägerin gewollt auszulegen war.